Gesetzeskonformer Schutz für Sie und Ihre Mitarbeiter
Werkzeugmaschinen müssen mit einer Schutzeinrichtung ausgestattet sein, so dass der Bediener von Dreh-, Bohr-, Schleif-, oder Fräsmaschinen nicht durch rotierende Spindeln, laufende Futter oder fliegende Späne und Flüssigkeiten verletzt werden kann. Dies schreiben die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV (DE), die Arbeitsmittelverordnung AM-VO (AT) und weitere sicherheitstechnische Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften vor.
Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern. – so heißt es beispielsweise im § 43 AM-VO. Durch unsere Schutzeinrichtungen erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben und sorgen für Sicherheit und Gesundheit für Sie und Ihre Mitarbeiter.
Falls Ihre Maschine bereits älter ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie per Gesetz zur Nachrüstung verpflichtet sind. Aber auch für neuere Einrichtungen ist es vorteilhaft die Einhaltung der Mindestanforderung zu überprüfen.
Haben Sie bei Ihrer Werkzeugmaschine an alles gedacht? Nutzen Sie jetzt unsere Checkliste zur schnellen und einfachen Überprüfung!
- Feste, vollständige Verkleidung für alle Antriebselemente
- Nicht mitlaufende Handkurbeln oder glatt rund laufende Handräder
- Bedienelemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt
- Verkleidung sämtlicher freier Wellenenden über 5 cm Länge
- Maschinenleuchten mind. in der Ausführung IP 54, keine Schaltfassungen.
- Hauptschalter von der Bedienseite aus leicht erreichbar mit nur 2 Stellungen (Ein/Aus), abschließbar, wenn Maschinen ohne Steckeranschluss. Wenn es sich gleichzeitig hierbei um einen Gefahrenschalter handelt, dann muss dieser rot gekennzeichnet, vor gelbem Hintergrund sein.
- Not-Aus, wenn vorhanden, verrastend, rot/gelb
- Nach Spannungsausfall kein selbsttätiger Wiederanlauf bei Spannungswiederkehr
- Schutzleiter grün/gelb nach DIN EN 60204-1
- Leistungsschild
- Die grundsätzlich anzubringende Futterschutzhaube bietet Schutz vor unbeabsichtigtem Erreichen von Gefahrstellen (BetrSichV Anhang 1 Pkt. 2.8). Einschränkungen durch diese Schutzeinrichtung müssen daher vom Bediener der Drehmaschine in bestimmtem Maße hingenommen werden: So muss akzeptiert werden, dass der Randbereich des Drehfutters durch diese Schutzhaube möglichst eng abgedeckt ist.
- Der Futterspannschlüssel sollte dennoch selbst aushebend gestaltet sein.
- In Anwendungen, die ein häufiges Öffnen der Schutzhaube während des Bearbeitungsganges bedingen und bei Anwendungen, bei denen Mindergeübte die Maschinen bedienen, muss die Futterschutzhaube elektrisch oder mechanisch verriegelt sein, so dass bei geöffneter Haube der Antrieb stehen bleibt. Dies ist insbesondere bei Serienfertigung, Drehereien und Maschinen, an denen Auszubildende arbeiten, notwendig
Abweichende Festlegungen zu den o. g. Empfehlungen sind im Einzelfall möglich.
Hier erhalten Sie unsere praktische >> Checkliste im PDF-Format zum Ausdrucken.
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